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   BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21   

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BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21 (https://dejure.org/2022,31916)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2022 - 6 StR 237/21 (https://dejure.org/2022,31916)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2022 - 6 StR 237/21 (https://dejure.org/2022,31916)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 3 Subventionsgesetz, § 264 Strafgesetzbuch, § ... 154a StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 264 Abs. 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78a Satz 1 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB, § 78b Abs. 3, § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB, § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB, § 264 StGB, § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, § 4 Abs. 1 Satz 3 SubvG, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, § 42 AO, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999

  • Wolters Kluwer

    Subventionserhebliche Tatsache als das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung; Beihilfe zum Subventionsbetrug

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Subventionserhebliche Tatsache als das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung; Beihilfe zum Subventionsbetrug

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof hebt weitere Freisprüche bezüglich des Projekts "Hohe Düne" auf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 755 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    Bei der rechtlichen Bewertung ist das Landgericht ausgehend von den vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302; auszugsweise abgedruckt in BGHR StGB § 264 Abs. 8 Gesetzliche Abhängigkeit 2 und 3) nach einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine künstliche Aufspaltung nicht vorliege.

    Sie erfasst auch Subventionen nach EG-Recht, die durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 83 mwN; MüKo-StGB/Ceffinato, aaO, Rn. 59).

    Im Anschluss wäre zu prüfen gewesen, ob die Beschreibung des Investitionsvorhabens nebst Investitionskosten und Investoren in diesen Unterlagen subventionserhebliche Tatsachen sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 31 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 119).

    aa) Subventionserhebliche Tatsache nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aF ist das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 80 und 88).

    Ein solcher kommt hier in Betracht, wenn die Gründung zweier Betriebsgesellschaften und die damit verbundene Aufspaltung in zwei Projekte ausschließlich erfolgte, um die Voraussetzungen der Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Punkt 2.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7; im Folgenden "MSR 1998") und nach Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999 zu umgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 81, 96).

    Die wirtschaftliche Unteilbarkeit ist aufgrund der technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zu beurteilen, wobei die Eigentumsverhältnisse sowie der Umstand, ob das Vorhaben von einem oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, unerheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 100).

    dd) Die Urteilsgründe teilen nicht mit, welche Angaben bei Antragstellung gemacht worden sind und erlauben somit dem Senat keine Prüfung, ob das Vorliegen eines einheitlichen Projektes bei Antragsstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben verschleiert und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 35; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 105).

  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 439/21

    BGH hebt erneut Freispruch bezüglich des Projekts "Hohe Düne" auf

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    Im Anschluss wäre zu prüfen gewesen, ob die Beschreibung des Investitionsvorhabens nebst Investitionskosten und Investoren in diesen Unterlagen subventionserhebliche Tatsachen sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 31 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 119).

    dd) Die Urteilsgründe teilen nicht mit, welche Angaben bei Antragstellung gemacht worden sind und erlauben somit dem Senat keine Prüfung, ob das Vorliegen eines einheitlichen Projektes bei Antragsstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben verschleiert und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 35; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 105).

    a) Das neue Tatgericht wird bei seiner Prüfung die Angaben und Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 36 f., 102; vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 267).

    Der späteren Umsetzung der geplanten Projekte kommt für die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Investitionsobjekt handelte, das künstlich in zwei Komplexe getrennt wurde, nur indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 37).

  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 456/86

    Begriff der Vorteilhaftigkeit einer Zuwendung

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    a) Das neue Tatgericht wird bei seiner Prüfung die Angaben und Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 36 f., 102; vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 267).
  • BGH, 05.02.2020 - 5 StR 390/19

    Beweiswürdigung (Widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    Die Feststellungen sind aufzuheben, weil die Angeklagten sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 5 StR 390/19, Rn. 12, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2021, 119).
  • BGH, 09.11.2009 - 5 StR 136/09

    Subventionsbetrug (unrichtige Angabe über eine investitionserhebliche Tatsache;

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    bb) Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs setzt - wie bei dem insoweit vergleichbaren § 42 AO - voraus, dass der gewählten Gestaltungsform kein eigenständiger Sinngehalt zukommt und sie allein zur Herbeiführung der Subventionsgewährung vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 5 StR 136/09, Rn. 6).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 467/06

    Betrug und Subventionsbetrug (Konkurrenzverhältnis; Bewertungseinheit: rechtliche

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    Die Tatbeendigung tritt mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578, 579; 23 24 25 26 MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 76, 127 mwN; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264 Rn. 182a; SSW-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 264 Rn. 41).
  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 36/19

    Anforderungen an die Begründung des Urteils bei Freispruch aus tatsächlichen

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    Es fehlt an einer Darstellung, die eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254).
  • BGH, 12.03.1968 - 5 StR 115/68

    Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen;

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21
    b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch der gemäß § 154a StPO vorläufig ausgeschiedene Tatvorwurf der Untreue gegen den Angeklagten B. zum Nachteil der O. nicht verjährt, weil der Eröffnungsbeschluss auch insoweit die Verjährung (erneut) unterbrochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1968 - 5 StR 115/68, NJW 1968, 901, 902; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 154a Rn. 16 mwN).
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